Wenn nichts anderes vereinbart, gelten folgende
Allgemeine Auftragsbedingungen
A.
Die Investigativstation – Partnerschaft Freier Journalist:innen PartG, Dr. Sigrid März, Martin Rücker, c/o Postflex #7340, Emsdettener Straße 10, 48268 Greven (im Folgenden „Investigativstation“) liefert evidenzbasierte und investigative Recherchen zu Gesundheits- und Verbraucherthemen. Um eine hohe fachliche und journalistische Qualität zu erzielen, organisieren wir kompetente Teams, die an einem Rechercheprojekt arbeiten. Redaktionen erhalten eine bereits durch mehrere Augen geprüftes Ergebnis in Form veröffentlichungsreifer/sendefähiger Beiträge oder Recherchen zu den bei der Beauftragung besprochenen Fragestellungen.
B.
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten zwischen der Investigativstation und Verlagen/Medienhäusern/Redaktionen (im Folgenden „Auftraggeber“; Auftraggeber und Investigativstation im Folgenden gemeinsam die „Parteien”), welche die Investigativstation mit der Erstellung einzelner, für die Veröffentlichung durch den jeweiligen Auftraggeber bestimmte journalistische Beiträge oder Zuarbeiten zu journalistischen Beiträgen, Recherchen usw. beauftragen, welche die Parteien nach Arbeitstitel, Inhalt, Form, Abgabefrist und Vergütung für jeden Fall gesondert bestimmen (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“).
§ 1 Pflichten der Investigativstation
1.1 Die Investigativstation erstellt die Arbeitsergebnisse allein verantwortlich, unterliegt nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers und ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere örtlich und zeitlich nicht gebunden. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
1.2 Die Investigativstation ist befugt, sich zur Erstellung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeit von Gesellschafter*innen der Investigativstation und/oder anderer Personen zu bedienen (im Folgenden „Mitarbeitende“). Die Investigativstation benennt die Mitarbeitenden gegenüber dem Auftraggeber. Die Investigativstation verpflichtet die Mitarbeitenden zur Anerkennung des Pressekodex sowie zur Einhaltung der journalistischen Qualitätsstandards der Investigativstation in der jeweils gültigen Fassung, letztere zu entnehmen der Internetseite der Investigativstation.
§ 2 Abnahme
Der Auftraggeber hat sich spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Arbeitsergebnisse zu deren Abnahme zu erklären. Tut er dies nicht, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme unter Angabe der Gründe berechtigt, wenn die Arbeitsergebnisse nicht den Vereinbarungen zu Inhalt und/oder Form entsprechen. In diesem Falle ist die Investigativstation berechtigt, die vom Auftraggeber für erforderlich gehaltenen Änderungen innerhalb einer angemessenen Zeit vorzunehmen.
§ 3 Nutzungsrechte
3.1 Die Investigativstation überträgt dem Auftraggeber, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, das nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, um sie umfassend in allen Medien und allen Formaten, insbesondere zur Veröffentlichung in Print, Online, Rundfunk, Pressespiegeln, Archiven, Social Media sowie zu Werbezwecken für den Auftraggeber auszuwerten.
3.2 Die Übertragung oder Sub-Lizenzierung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ist nur nach Zustimmung der Investigativstation und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zulässig.
§ 4 Vergütung
Der Auftraggeber zahlt der Investigativstation die jeweils vereinbarte Vergütung für die Arbeitsergebnisse sowie die nach Ziff. 3.1 eingeräumten Nutzungsrechte. Die Vergütung wird fällig mit Abnahme der Arbeitsergebnisse.
§ 5 Namensnennung
5.1 Der Auftraggeber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, bei Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse die Mitarbeitenden in angemessener Weise unter Angabe der Form der Mitarbeit zu nennen und diese Verpflichtung im Falle der Übertragung oder Sub-Lizenzierung auch Dritten aufzuerlegen. Er soll, soweit möglich und zweckmäßig, die Investigativstation in angemessener Form nennen.
5.2 Unbeschadet von einer Nennung durch den Auftraggeber hat die Investigativstation jedenfalls das Recht, in der eigenen Kommunikation (Webseite, Newsletter usw.) auf die Erstellung der Arbeitsergebnisse durch die Investigativstation sowie die Mitarbeitenden hinzuweisen.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Besteht hinsichtlich der in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Darstellungen von Personen und Ereignissen das Risiko einer Rechts-, insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzung, so wird die Investigativstation den Auftraggeber hierauf bei Übermittlung der Arbeitsergebnisse hinweisen. Erfüllt die Investigativstation diese Verpflichtung, so trägt der Auftraggeber die Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber wird die Investigativstation und/oder die Mit-arbeitenden unterstützen, wenn sie wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen werden. Die Investigativstation verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung und wird eine solche Verpflichtung auch den Mitarbeitenden auferlegen. Die Investigativstation versichert im Übrigen, dass die Arbeitsergebnisse andere Rechte Dritter nicht verletzen.
6.2 Die Investigativstation versichert weiterhin, dass sie über die nach Ziff. 3.1 eingeräumten Rechte an den Arbeitsergebnissen verfügen kann, insbesondere die notwendigen Rechte der Mitarbeitenden eingeholt hat.
§ 7 Verschwiegenheit
Die Investigativstation verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Arbeitsergebnisse bekanntwerdenden vertraulichen Informationen, Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers. Wo erforderlich, werden Informationen mit den Mitarbeitenden geteilt. Die Investigativstation wird die Mitarbeitenden auf Verschwiegenheit verpflichten.
§ 8 Sonstiges
8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine andere gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien so nahe wie möglich kommt.
8.2 Gerichtsstand ist Berlin.
Fassung vom 10. März 2025.